1.6
Landessatzung
Die Landesmitgliederversammlung beschloss am 11.10.2009 einige Satzungsänderungen. Hier nun die aktuelle Satzung:
Junge Europäische Föderalisten Nordrhein-Westfalen e.V.
Hauptstr. 29b, 53604 Bad Honnef
Index
- Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Zweck
- Gliederungen
- Mitgliedschaft
- Organe
- Hochschulgruppen und Kreisverbände
- Landesversammlung
- Landesvorstand
- Amtsdauer
- Wahlen und Abstimmungen
- Finanzen
- Gemeinnützigkeit
- Auflösung
- Inkrafttreten
1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Junge Europäische Föderalisten, Sektion Nordrhein-Westfalen e.V.“ und kann mit „JEF NRW“ abgekürzt werden.
- Die Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen ist der Jugendverband der Europa-Union Nordrhein-Westfalen. Das Verhältnis der Jungen Europäischen Föderalisten zur Europa-Union Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. wird durch ein Abkommen geregelt.
- Die Jungen Europäischen Föderalisten ist der nordrhein-westfälische Landesverband der „Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e.V.“ und direktes Mitglied der „Jeunesse Européenne Fédéraliste“.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Bonn.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2: Zweck
- Die Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen erstreben als überparteiliche und überkonfessionelle Organisation die Vereinigung der Völker Europas sowie die Ausgestaltung der europäischen Gesellschaft auf föderativer, freiheitlicher und demokratischer Grundlage. Das Hertensteiner Programm ist Grundlage der Arbeit der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen.
- Aufgabe der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen ist es, den europäischen Gedanken im Bewusstsein der jungen Generation zu verankern. Insbesondere ist ihr Ziel,
- junge Menschen zur aktiven Mitgestaltung der freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft Europas aufzufordern und zu befähigen und das gegenseitige Verständnis bei der jungen europäischen Generation zu fördern;
- die Interessen der europäischen Jugend in der Öffentlichkeit und gegenüber privaten und öffentlichrechtlichen Organisationen zu vertreten;
- die internationale Begegnung und Zusammenarbeit zu fördern und zu pflegen und einem Aufleben militaristischer, nationalistischer und rassistischer Bewegungen entgegenzuwirken.
- Zur Erreichung ihrer Zwecke führen die Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen Maßnahmen der Völkerverständigung durch und betätigen sich auch in sonstiger Weise jugendpflegerisch. Die Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen fördern dabei den europäischen Gedanken und Toleranz.
3: Gliederungen
- Das Gebiet des Landesverbandes umfasst das Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.
- Dem Landesverband gehören als Untergliederungen die in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen bestehenden Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände an. In jeder kreisfreien Stadt und jedem Kreis kann ein Satzung der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen Kreisverband gebildet werden. Es kann auch für die Gebiete mehrerer kreisfreien Städte und Kreise ein gemeinsamer Kreisverband gebildet werden. In größeren kreisfreien tädten und Kreisen können Untergliederungen mit der Bezeichnung „Ortsverband" gebildet werden. Ordentliche Mitglieder, an deren Wohnsitz kein Kreisverband existiert, werden dem nächstliegenden Kreisverband zugeordnet. Das Nähere beschließt der Landesvorstand. Außerdem können sich Hochschulgruppen an Hochschulen innerhalb des Bundeslandes NRW und in den Landesverband durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit bei der Landesmitgliederversammlung aufgenommen werden.
- Die Gründung von Kreisverbänden bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
4: Mitgliedschaft
Mitglieder der JEF sind:
- ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder
- Ordentliches Mitglied der JEF kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, deren Interessen zu wahren und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Sie sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen.
- Die Mitglieder der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen sind gleichzeitig Mitglieder der Europa-Union Landesverband Nordrhein-Westfalen. Mitglieder der Europa-Union Landesverband Nordrhein-Westfalen sind bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres Mitglieder der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen (Doppelmitgliedschaft).
- Jedes Mitglied der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen erhält für die Dauer der Mitgliedschaft einen Mitgliedsausweis des Landesverbandes.
- Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme des Aufnahmeantrages durch den Landesvorstand der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen erworben. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn der Landesvorstand ihm nicht innerhalb von acht Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. Der Vorstand des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Europa-Union kann der Aufnähme binnen vier Wochen nach Zugang der Aufnahmeentscheidung widersprechen.
- Gemäß des Abkommens zwischen der Europa-Union NRW und den Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen kann die ordentliche Mitgliedschaft durch Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand der EU NRW erfolgen, soweit der Vorstand des Jugendverbandes der Aufnahme nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Aufnahmemeldung widerspricht.
- Bestehen bezüglich der Aufnahme eines Mitgliedes Meinungsverschiedenheiten zwischen den Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen und der Europa-Union Landesverband Nordrhein-Westfalen, entscheidet die Schiedskommission gemäß dem Abkommen des Jugendverbandes mit der Europa-Union NRW.
- Hat ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt inne, so endet seine Mitgliedschaft erst mit Ablauf seiner Amtszeit.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- die Vollendung des 35. Lebensjahres;
- Tod des Mitglieds, bei juristischen und Personenvereinigungen mit Auflösung;
- schriftliche Austrittserklärung an den zuständigen Kreisvorstand oder den Landesvorstand; der Austritt wird zum Jahresende wirksam;
- Ausschluss durch den Landesvorstand der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen mit Zwei-Drittel-Mehrheit oder der Europa-Union Landesverband Nordrhein-Westfalen. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
- gegen die Landessatzung der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen, die Hauptsatzung der Jungen Europäischen Satzung der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen Föderalisten Deutschland, die Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland oder die Satzung des zuständigen Kreisverbandes verstößt;
- gegen Programm und Ziel der Europa-Union Deutschland bzw. der JEF Deutschland gröblich verstößt;
- durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der Europa-Union bzw. der Jungen Europäischen Föderalisten schädigt;
- trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
- Bestehen bei dem Ausschluss eines Mitglieds Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vorständen der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen und der Europa-Union Landesverband Nordrhein-Westfalen, so entscheidet die Schiedskommission gemäß dem Abkommen des Jugendverbandes mit der Europa-Union NRW.
- Fördermitglieder
Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Personen können der JEF NRW als Fördermitglieder beitreten. Diese haben weder passives noch aktives Wahlrecht. - Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die die JEF und die Förderung ihrer Ziele mehrere Jahre unterstützt und ein Interesse bekunden, weiterhin die Ziele der JEF zu fördern. Ihnen stehen dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Eine Altersbeschränkung gilt für Ehrenmitglieder nicht.
5: Organe
Organe des Landesverbandes sind:
- die Landesversammlung
- der Landesvorstand.
6: Hochschulgruppen und Kreisverbände
Als lokale Gruppierungen können Hochschulgruppen und Kreisverbände gegründet werden. Die finanzielle Förderung der lokalen Gruppierungen beschließt der Landesvorstand.
- Hochschulgruppen
- Die Hochschulgruppen tragen in Ihrem Namen „Junge Europäische Föderalisten“
- Die Satzung der Hochschulgruppe darf nicht von § 2 dieser Satzung abweichen.
- Der Sprecher/die Sprecherin der HSG muss JEF NRW-Mitglied sein.
- Die Mitglieder der Hochschulgruppe müssen nicht zwingend JEF-Mitglieder sein.
- Kreisverbände
- Die Kreisverbände tragen die Namen Junge Europäische Föderalisten oder Junge Europäische Föderalisten e.V. in Verbindung mit der Bezeichnung des Gebietes, das der Kreisverband umfasst.
- Die Organe der Kreisverbände werden durch deren Satzung bestimmt. Diese muss vorsehen:
- eine Kreisversammlung, zu der die Mitglieder des Kreisverbandes zusammentreten,
- einen Kreisvorstand, bestehend aus mindestens einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem Schatzmeister. Die Satzung des Kreisverbandes darf nicht von dieser Vorschrift sowie §§ 2, 3, 4 abweichen. Bis sich ein Kreisverband eine eigene Satzung gegeben hat, gilt der Inhalt der Landessatzung als Satzung des Kreisverbandes.
- Die Kreisversammlung muss wenigstens einmal im Laufe eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen werden. Eine außerordentliche Kreisversammlung ist unverzüglich mit der gleichen Frist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
7: Landesversammlung
- Die Landesversammlung ist das oberste Beschlussgremium der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen. Sie kann Anträge an sämtliche Gremien stellen, denen der Verband angehört. Sie hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
- Beschluss und Änderung der Landessatzung;
- Wahl des Landesvorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen;
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts sowie Entlastung des Landesvorstands;
- Beschlussfassung über Abkommen mit der Europa-Union NRW;
- Wahl der Mitglieder des Jugendverbandes der Schiedskommission gemäß dem Abkommen der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen und der Europa-Union Landesverband Nordrhein-Westfalen;
- Wahl der Delegierten zum Bundesausschuss der JEF-Deutschland;
- Wahl der Delegierten zum Bundeskongress der Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland;
- Wahl der Delegierten zum Kongress der Internationalen Jeunesse Européenne Fédéraliste.
- Wahl der Delegierten zur Landesversammlung der Europa-Union Landesverband NRW;
- Beschlussfassung über die Vereinsauflösung;
- Die ordentliche Landesversammlung muss wenigstens einmal im Laufe eines Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung der Landesversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen.
- Eine außerordentliche Landesversammlung kann
- auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder;
- auf schriftlichen Antrag der Hälfte der Kreisverbände;
- auf Antrag der Mehrheit des Landesvorstandes einberufen werden.
- Die Landesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landesverbandes. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes. Anträge an die Landesversammlung zur Satzungsänderung müssen 3 Wochen vor der Landesversammlung bei einem der vertretungsberechtigten Landesvorstandsmitglieder vorliegen und 14 Tage vor der Landesversammlung mit den üblichen Unterlagen an die Kreisverbände verschickt werden.
- Vor der Durchführung der Landesversammlung sind ein/e Sitzungsleiter/in und ein/e Protokollführer/in zu wählen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds der Landesversammlung kann ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss gewählt werden.
- Über Verlauf und Beschlüsse der Landesversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/r Sitzungsleiter/in und von dem/r Protokollführer/in unterzeichnet wird.
- Die Landesversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8: Landesvorstand
- Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Landesversammlung verantwortlich.
- Der Landesvorstand besteht aus einem/r Landesvorsitzenden, bis zu drei Stellvertreter/innen, einem/r Landesschatzmeister/in und bis zu drei stimmberechtigten Beisitzern. Ein Mitglied des Vorstands kann zum Landesgeschäftsführer bestimmt werden.
- Der Landesvorstand wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss.
- Der jeweilige Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.
- Ein Mitglied des Landesvorstandes der Europa-Union Nordrhein-Westfalen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstandes der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen teilnehmen.
- Bei vorzeitigem Rücktritt des Landesvorstandes oder seines/r Vorsitzenden hat binnen drei Monaten eine Landesversammlung stattzufinden. Die Landesversammlung wählt in diesem Fall den gesamten Landesvorstand neu.
- Die Mitglieder des Landesvorstandes können jederzeit aus wichtigem Grund, insbesondere bei groben Pflichtverstößen, durch die Landesversammlung ihres Amtes enthoben werden.
- Sitzungen des Landesvorstands können auch als Telefonkonferenz stattfinden. Zwischen diesen Telefonkonferenzen müssen mindestens eine persönliche Landesvorstandssitzung durchgeführt werden.
- Der Landesvorstand kann Entscheidungen auch durch Online-Abstimmungen treffen. Diese muss allen Vorstandsmitgliedern mindestens eine Woche vorher angekündigt werden und anschließend eine Woche lang die Teilnahme möglich sein.
- Die Sitzungen des Landesvorstands sind grundsätzlich für alle Mitglieder der Jungen Europäischen Föderalisten NRW offen. Die entstandenen Ergebnisse werden grundsätzlich allen Mitgliedern der Jungen Europäischen Föderalisten NRW zugänglich gemacht.
9: Amtsdauer
Die von der Landesversammlung gewählten Personen werden auf zwei Jahre in ihr Amt gewählt.
10: Wahlen und Abstimmungen
- Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Landessatzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der Landesversammlung.
- Soweit die Art der Abstimmung nicht durch Gesetz oder Satzung oder Geschäftsordnung bestimmt ist, entscheidet hierüber die Sitzungsleitung. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
- Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt. Ergibt sich bei einer Wahl Stimmengleichheit, ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Kommt ein Vorstand seiner Aufgabe nicht nach, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Versammlungen einzuberufen bzw. Neuwahlen abhalten zu lassen, kann der Vorstand des übergeordneten Gliederungsverbandes der Jugendorganisation die Versammlung selbst einberufen. Die Leitung der Versammlung übernimmt in diesem Fall der Vorsitzende der übergeordneten Gliederung.
11: Finanzen
- Die Mitgliedsbeiträge der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen richten sich nach dem Beschluss 16 des 54. Bundeskongresses der Europa Union Deutschland. Doppelmitglieder (JEF/Europa Union) zahlen Beiträge, die der Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrages der Europa Union, Landesverband NRW, entsprechen.
- Die Beiträge werden gemäß dem Abkommen durch die Europa-Union Landesverband Nordrhein-Westfalen eingezogen und dem Landesverband der Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen zugeführt. Dieser hat die Mittel ausschließlich zu den der Satzung entsprechenden Zwecken zu verwenden.
- Die Beiträge werden auf die Kreisverbände, den Landesverband, den Bundesverband der Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland und die Internationalen Jungen Europäischen Föderalisten verteilt.
12: Gemeinnützigkeit
- Die Jungen Europäischen Föderalisten Nordrhein-Westfalen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Landesvorstand ist ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen in der Weise zu ändern und/oder zu ergänzen, dass gewährleistet ist,
- die steuerliche Anerkennung der Spenden und Mitgliedsbeiträge als besonders begünstigte, abzugsfähige Sonderausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke,
- die Anerkennung des Landesverbandes und seiner Gliederungsverbände als Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.
13: Auflösung
- Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch die Landesversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erfolgen. Die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im Landesverband der Europa-Union Landesverband Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
- Bei Auflösung des Verbandes sind die bisher im Amt befindlichen jeweiligen Landesvorstandsmitglieder die Liquidatoren für die Vereinigung, falls die Landesversammlung nichts anderes beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland und an die Europa-Union Landesverband Nordrhein-Westfalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte einer der beiden Verbände nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, so fällt das Vermögen an den jeweils anderen Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
14: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bonn, den 11.10.2009